Wir setzen auf unserem Webauftritt keine Cookies ein. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie hier.
HOME
Der Verband unterstützt Hundeschulen und bietet ein einheitliches, schweizweites Aus- und Weiterbildungs-Angebot an.
Unsere Grundsätze:
- Die Sicherheit des Menschen und das Wohlergehen des Hundes stehen an oberster Stelle.
- Wir bieten eine qualitativ hochstehende, praktische und theoretische Ausbildung für Kynologen an.
- Unsere Ausbildungskonzepte sind auf aktuelle Bedürfnisse und Anforderungen in der Praxis ausgerichtet.
- Wir fördern nach Möglichkeit das selbstgesteuerte Lernen der Teilnehmenden und unterstützen sie in ihrem Lernprozess mittels konstruktiver Beurteilungs- sowie Feedbackkultur.
- Wir ermutigen und unterstützen unsere Teilnehmenden, ihre eigenen Ressourcen in den Lernprozess mit einzubringen.
Bewilligte Konzepte / Ausbildungen
Bundesamt für Veterinärwesen BLV:
- Ausbildung des Schutzdienstes und der dafür notwendigen Helfer - Bew.Nr. 09/0041
- Ausbildung für Hundeexperten SKN - Bew.Nr. 14/0017
Kantonales Veterinäramt Zürich:
- Ausbildung für Experten Welpenförderung
VKAS
- Aus- und Weiterbildung zu NHB Fachpersonen
Kursausschreibungen werden laufend auf dieser HP veröffentlicht.
Der VSH zählt bereits über 90 Hundeschulen zu seinen Mitgliedern
zusammen sind wir stark!
NEWS
Februar 2022:
Corona-Massnahmen ab dem 17. Februar 2022
Freudige Botschaft:
Ab heute sind die meisten Corona Massnahmen aufgehoben.
Wir können alle unsere Schulungen nun wieder ohne Einschränkungen durchführen, so auch in Hallen oder Theoriekurse ohne Tiere.
Wir freuen uns sehr und hoffen dass es nun so bleibt.
En liaba Gruass und bliibed gsund
Heini Beck
Dezember 2021:
Corona-Massnahmen ab dem 20. Dezember 2021
Per 20. Dezember 2021 Neuerungen in Rot:
Es gelten die Vorgaben der Covid-19-Verordnung besondere Lage.
Generell wird empfohlen, Aktivitäten wenn immer möglich im Freien durchzuführen.
Auch vorgängiges Testen auf Corona ist empfehlenswert.
Kurse zur Erziehung und Sozialisierung von Hunden sowie Theoriekurse ohne Tiere:
Es ist ein Schutzkonzept nach Art. 10 umzusetzen.
Weiter gelten die Vorgaben von Art. 14 und 15:
Im Freien (Art. 14) gilt die Zertifikatspflicht (3G) erst, wenn mehr als 300 Personen am Kurs teilnehmen.
Der Zugang zu Innenräumen (Art. 15) ist auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat (2G) beschränkt (ab 16 Jahren).
Es gilt Maskenpflicht. Wird der Zugang auf Personen mit 2G+ beschränkt, kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.
Hundesport / Unterricht:
Es ist ein Schutzkonzept nach Art. 10 umzusetzen, wenn die sportliche Aktivität in Gruppen von mehr als 5 Personen ausgeübt wird.
Weiter gelten die Vorgaben von Art. 20:
Der Zugang zu Innenräumen ist auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat (2G) beschränkt (ab 16 Jahren). Wird der Zugang auf Personen mit 2G+ beschränkt, kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden.
Es muss eine wirksame Lüftung vorhanden sein.
Wettkämpfe:
Es ist ein Schutzkonzept nach Art. 10 umzusetzen.
Weiter gelten die Vorgaben von Art. 14 und 15:
In Innenräumen (Art. 15): Der Zugang ist auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat (2G) beschränkt (ab 16 Jahren).
Es gilt Maskenpflicht. Wird der Zugang auf Personen mit 2G+- beschränkt, kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden.
Im Freien (Art. 14) gilt die Zertifikatspflicht (3G) erst, wenn mehr als 300 Personen teilnehmen.
Bei Veranstaltungen mit über 1000 Personen gelten Art. 16 und 17.
Neben der nationalen Gesetzgebung sind immer auch die kantonalen Vorgaben zu
befolgen, die aufgrund der epidemiologischen Lage und der Verhältnisse vor Ort
strenger sein können.
En liaba Gruass und bliibed gsund
Heini Beck
Mai 2021:
Corona-Massnahmen ab dem 31. Mai 2021
Per 31. Mai 2021 Neuerungen in Rot:
Die Informationen stützen sich auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26.Die allgemeinen Abstands-undHygieneregeln sind zu jedem Zeitpunkt einzuhalten(Art. 3).Es wird empfohlen, sportliche Aktivitäten und Kurse wenn immer möglich im Freien durchzuführen. Auch vorgängiges Testen auf Corona ist empfehlenswert.
Hundeschulen dürfen auf ihren Aussenplätzen sowie in Hallen Kurse bspw. zur Sozialisierung und Erziehung von Hunden anbieten. In Analogie zur Regelung des Sports, der Bildung und zu Veranstaltungen ist die Gruppengrösse aufmaximal 50 Personen, inkl. Leitung zu beschränken.
Die Betreiber sind verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Das Schutzkonzept muss dabei auch Eingangs-und Wartezonen berücksichtigen –hier darf es zu keinem Zeitpunkt zu einer Durchmischung der Gruppen kommen. Kann der Aussenbereich einer Hundeschule in klar abgegrenzte und ausreichend grosse Bereiche unterteilt und damit zu jedem Zeitpunkt verhindert werden, dass sich die Gruppen durchmischen, so ist es erlaubt, mehrere Gruppen gleichzeitig zu unterrichten. Dabei dürfen jedoch weder der/die Kursleitende noch einzelne Teilnehmende und ihre Hunde die Gruppen bzw. die abgetrennten Bereiche wechseln.
In Innenräumen sind die Kapazitätsgrenzen zu beachten, Gesichtsmasken zu tragen und die Abstände einzuhalten (Art. 6eAbs. 2 Bst. c)
Auch im Freien muss eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten werden; auf das Tragen einer Gesichtsmaske und die Einhaltung des Abstands kann nur verzichtet werden, wenn die Kontaktdaten erhoben werden(Art. 6eAbs. 2 Bst. b).
Präsenzkurse wie Seminare oder Theoriekurse ohne Hund sind auf max. 50 Personen beschränkt und Räumlichkeiten, in denen diese Kurse stattfinden, dürfen höchstens zur Hälfte ihrer Kapazität gefüllt werden(Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6d. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Maske tragen und die Hygieneregeln sind einzuhalten.
Hundesport darf auf Anlagen im Aussenbereich und in Hallen in Gruppen von maximal 50 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter,inkl. Leitungbetrieben werden.
In Innenräumen sind die Kapazitätsgrenzen zu beachten, Gesichtsmasken zu tragen und die Abstände einzuhalten (Art. 6eAbs. 2 Bst. c). Auf das Tragen der Maske im Innenraum kann nur ausnahmsweise verzichtet werden,wenn dies zur Ausübung des Sports erforderlich ist und die räumlichen Verhältnisse erhöhten Anforderungen nach Anhang 1 Ziff. 3.1quater genügen und die Kontaktdaten nach Art. 5 erhoben werden.
Auch im Freien muss eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten werden; auf das Tragen einer Gesichtsmaske und die Einhaltung des Abstands kann nur verzichtet werden, wenn die Kontaktdaten erhoben werden.
Wettkämpfe dürfen in Gruppen von max. 50Personen durchgeführt werden. Publikum ist zugelassen: in Innenräumen bis 100 Personen, draussen bis 300 Personen (Art. 6 Abs. 1 bis: insbesondere Sitzpflicht und Sitzplätze nur zur Hälfte besetzt).
Für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger besteht bezüglich der Teilnehmerzahl an der Veranstaltung keine zahlenmässige Beschränkung. Ebenso sind hier Wettkämpfe mit Publikum bis max. 100 Personen in Innenräumen bzw. 300 Personen im Freien erlaubt.
Clubrestaurants können nach den geltenden Vorgaben betrieben werden (Art. 5a). An Publikumsveranstaltungen, z.B. Wettkämpfen, kann der Betreiber die Konsumation von Speisen/Getränken am Sitzplatz erlauben. Es müssen jedoch die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher erhobenwerden.
Neben der nationalen Gesetzgebung sind immer auch die kantonalen Vorgabenzu befolgen, die aufgrund der epidemiologischen Lage und der Verhältnisse vor Ort strenger sein können.
En liaba Gruass und bliibed gsund
Heini Beck
April 2021:
Corona-Massnahmen ab dem 19. April 2021
Die neusten Änderungen der Corona Massnahmen für Hundeschulen vom BLV ab dem 19. April 2021 in Kürze:
Endlich können Hundeschulen in geschlossenen Räumen (Innenbereich) wieder öffnen und auch Theorie-Kurse ohne Hund im Präsenzunterricht sind wieder erlaubt (alles natürlich mit Schutzkonzept und begrenzten Teilnehmerzahlen).
Text BLV:
Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sind zu jedem Zeitpunkt einzuhalten (Art. 3). Es wird empfohlen, sportliche Aktivitäten und Kurse wenn immer möglich nach draussen zu verlegen und sich vor der Teilnahme testen zu lassen.
Hundeschulen dürfen auf ihren Aussenplätzen sowie in Hallen Kurse bspw. zur Sozialisierung und Erziehung von Hunden anbieten. In Analogie zur Regelung des Sports und zu Veranstaltungen wird dringend empfohlen, die Gruppengrösse auf maximal 15 Personen, inkl. Leitung zu beschränken.
Die Betreiber sind verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Das Schutzkonzept muss dabei auch Eingangs- und Wartezonen berücksichtigen – hier darf es zu keinem Zeitpunkt zu einer Durchmischung der Gruppen kommen.
Kann der Aussenbereich einer Hundeschule in klar abgegrenzte und ausreichend grosse Bereiche unterteilt und damit zu jedem Zeitpunkt verhindert werden, dass sich die Gruppen durchmischen, so ist es erlaubt, mehrere Gruppen gleichzeitig zu unterrichten. Dabei dürfen jedoch weder der/die Kursleitende noch einzelne Teilnehmende und ihre Hunde die Gruppen bzw. die abgetrennten Bereiche wechseln.
Kurse, die sich an die Hundehalter/innen richten und nicht im Beisein der Hunde stattfinden, dürfen nun wieder im Präsenzunterricht durchgeführt werden (Art. 6d, z.B. Seminare, Theoriekurse). Räumlichkeiten, in denen diese Kurse stattfinden, dürfen zu höchstens einem Drittel ihrer Kapazität gefüllt werden. In der Regel dürfen maximal 50 Personen anwesend sein. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Maske tragen und die weiteren Abstands- und Hygieneregeln einhalten.
Hundesport darf auf Anlagen im Aussenbereich und in Hallen in Gruppen von maximal 15 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter, inkl. Leitung betrieben werden. Dabei darf kein Körperkontakt stattfinden. Im Aussenbereich müssen Masken getragen oder der Abstand jederzeit eingehalten werden, im Innenbereich müssen Masken getragen und der Abstand eingehalten werden. Auf das Tragen der Maske im Innenraum kann nur verzichtet werden, wenn die räumlichen Verhältnisse erhöhten Anforderungen nach Anhang 1 Ziff. 3.1quater genügen und die Kontaktdaten nach Art. 5 erhoben werden. Wettkämpfe mit max. 15 Personen sind ohne Publikum erlaubt (Art. 6e Abs. 1 Bst. b).
Für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger besteht keine zahlenmässige Beschränkung. Bei dieser Gruppe sind ebenfalls Wettkämpfe ohne Publikum erlaubt.
Sportliche Aktivitäten mit Hunden dürfen weiterhin auch «im Freien», z.B. im Wald oder in Parks gemäss den geltenden Vorschriften stattfinden. Vorbehalten sind kantonale und kommunale Regelungen zur Nutzung dieser Gelände.
Neben der nationalen Gesetzgebung sind immer auch die kantonalen Vorgaben zu befolgen, die aufgrund der epidemiologischen Lage und der Verhältnisse vor Ort strenger sein können.
Abschliessend ist zu beachten, dass weitere kurzfristige Anpassungen der Verordnung möglich sind. |
Bitte allfällige kantonale Bestimmungen beachten.
En liaba Gruass und bliibed gsund
Heini Beck
März 2021:
Corona-Massnahmen ab dem 1. März 2021
Die neusten Änderungen der Corona Massnahmen für Hundeschulen vom BLV ab dem 1. März 2021 in Kürze:
Leider müssen Hundeschulen in geschlossenen Räumen (Innenbereich) weiterhin geschlossen bleiben und auch Theorie-Kurse ohne Hund im Präsenzunterricht sind weiterhin verboten.
Hundeschulen im Freien (Aussenplätze): Gruppengrösse neu 15 Personen (inkl. Leitung).
Text BLV:
Die Informationen stützen sich auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26.
Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sind zu jedem Zeitpunkt einzuhalten (Art. 3).
Hundeschulen dürfen auf ihren Aussenplätzen Kurse bspw. zur Sozialisierung und Erziehung von Hunden (Welpensozialisierung, Junghundekurse, weitere Erziehungskurse) anbieten (Art. 6d Abs. 1 Bst. c). In Analogie zur Regelung des Sports wird dringend empfohlen, die Gruppengrösse auf maximal 15 Personen, inkl. Leitung zu beschränken.
Die Betreiber sind verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Das Schutzkonzept muss dabei auch Eingangs- und Wartezonen berücksichtigen – hier darf es zu keinem Zeitpunkt zu einer Durchmischung der Gruppen kommen.
Kann der Aussenbereich einer Hundeschule in klar abgegrenzte und ausreichend grosse Bereiche unterteilt und damit zu jedem Zeitpunkt verhindert werden, dass sich die Gruppen durchmischen, so ist es erlaubt, mehrere Gruppen gleichzeitig zu unterrichten. Dabei dürfen jedoch weder der/die Kursleitende noch einzelne Teilnehmende und ihre Hunde die Gruppen bzw. die abgetrennten Bereiche wechseln.
Weiterhin erlaubt sind Einzellektionen (Art. 6d Abs. 1 Bst. b).
Kurse, die sich an die Hundehalter/innen richten und nicht im Beisein der Hunde stattfinden, dürfen nach wie vor nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden (Art. 6d Abs. 1, z.B. Seminare, Theoriekurse).
Hallen für den Hundesport bleiben geschlossen.
Hundesport darf auf Anlagen im Aussenbereich in Gruppen von maximal 15 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter, inkl. Leitung betrieben werden. Dabei darf kein Körperkontakt stattfinden und es müssen Masken getragen oder der Abstand jederzeit eingehalten werden. Wettkämpfe sind verboten (Art. 6e Abs. 1 Bst. b).
Für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger besteht keine zahlenmässige Beschränkung. Bei dieser Gruppe sind auch Wettkämpfe ohne Publikum erlaubt.
Sportliche Aktivitäten mit Hunden dürfen weiterhin auch «im Freien», z.B. im Wald oder in Parks gemäss den geltenden Vorschriften stattfinden. Vorbehalten sind kantonale und kommunale Regelungen zur Nutzung dieser Gelände.
Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sind zu jedem Zeitpunkt zu beachten.
Neben der nationalen Gesetzgebung sind immer auch die kantonalen Vorgaben zu befolgen, die aufgrund der epidemiologischen Lage und der Verhältnisse vor Ort strenger sein können.
Abschliessend ist zu beachten, dass weitere kurzfristige Anpassungen der Verordnung möglich sind.
Bitte allfällige kantonale Bestimmungen beachten.
En liaba Gruass und bliibed gsund
Heini Beck |
Januar 2021:
Corona-Massnahmen ab dem 18. Januar 2021
Die neusten Informationen vom BLV betreffend Corona Massnahmen für Hundeschulen:
Ab dem 18. Januar 2021 dürfen auf den Aussenplätzen wieder Hundekurse durchgeführt werden.
Für Hundeschulen gilt ab dem 18. Januar 2021 neu folgendes:
Der Bundesrat hat die am 18. Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen am 13. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Im Hinblick auf das Tierwohl, aber auch auf das öffentliche Interesse, Risiken für Mensch und Tier durch mangelhalft sozialisierte Hunde zu verhindern, können die Kurse zur Sozialisierung und Erziehung von Hunden nicht länger ausgesetzt werden.
Hundeschulen dürfen auf ihren Aussenplätzen Kurse zur Sozialisierung und Erziehung von Hunden (Welpensozialisierung, Junghundekurse, weitere Erziehungskurse) anbieten. In Analogie zur Regelung des Sports im Freien wird dringend empfohlen, die Gruppengrösse auf maximal 5 Personen (inkl. Leitung) zu beschränken.
Die Betreiber sind verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen, sodass sie zu jedem Zeitpunkt gewährleisten können, dass die erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Das Schutzkonzept muss dabei auch Eingangs- und Wartezonen berücksichtigen – hier darf es zu keinem Zeitpunkt zu einer Durchmischung der verschiedenen Personengruppen kommen.
Kann der Aussenbereich einer Hundeschule in klar abgegrenzte und ausreichend grosse Bereiche unterteilt und damit zu jedem Zeitpunkt verhindert werden, dass sich die Gruppen durchmischen, so ist es erlaubt, mehrere Gruppen gleichzeitig zu unterrichten. Dabei dürfen jedoch weder die Kursleitenden noch einzelne Teilnehmende und ihre Hunde die Gruppen bzw. die abgetrennten Bereiche wechseln.
Weiterhin erlaubt sind Einzellektionen – auch hier sind zu jedem Zeitpunkt die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.
Kurse, die sich an die Hundehaltenden richten und nicht im Beisein der Hunde stattfinden, dürfen nach wie vor nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
Hallen und Anlagen für den Hundesport bleiben weiterhin geschlossen.
Hundesport «im Freien», z. B. im Wald oder in Parks, bleibt in Gruppen von max. 5 Personen ab 16 Jahren (inkl. Leitung) ohne Körperkontakt zulässig und es gelten keine Sperrzeiten. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren besteht keine Beschränkung.
Wettkämpfe sind verboten.
Ausnahmen bestehen einzig für den Bereich des Leistungssports, wo Wettkämpfe ohne Publikum nach Art. 6 Abs. 1 Bst. g erlaubt sind. Es muss ein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt werden, so dass sichergestellt werden kann, dass die Abstands- und Hygieneregeln zu jedem Zeitpunkt eingehalten und die Maximalzahl von Teilnehmenden nicht überschritten werden.
Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sind zu jedem Zeitpunkt zu beachten.
Neben der nationalen Gesetzgebung sind immer auch die kantonalen Vorgaben zu befolgen, die aufgrund der epidemiologischen Lage und der Verhältnisse vor Ort strenger sein können.
Abschliessend ist zu beachten, dass weitere kurzfristige Anpassungen der Verordnung möglich sind.
En liaba Gruass und bliibed gsund
Heini Beck
Dezember 2020:
Neue Corona-Massnahmen - Neue Infos für den Kanton Zürich - 22. Dezember 2020:
'Auszug Mail vom Veterinäramt des Kanton Zürich:
Über die strengeren Massnahmen im Bereich Hundekurse und Hundeausbildung haben wir Sie bereits informiert.
Neu gilt seit dem 22. Dezember 2020, dass alle Anlagen für Aktivitäten mit Hunden ab dem 22. Dezember 2020 und sicher bis 22. Januar 2021 geschlossen bleiben müssen. Dies gilt sowohl für Innenräume (Hallen) als auch für Aussengelände.
Es darf nicht auf andere Gelände (Fussball-, Tennis- oder Hundesportplätze) ausgewichen werden.
Das Nutzungsverbot gilt auch für sämtliche Anlagen, die für die Hundeerziehung benutzt werden, da die Hundeausbildung aktuell nicht mehr im Präsenzunterricht durchgeführt werden darf. Von diesem Verbot ausgenommen sind Einzellektionen in der Erziehungsarbeit sowie Aktivitäten wie beispielsweise Kurse, die im Einzelfall vom kantonalen Veterinärdienst verordnet wurden.
Als Konsequenz heissen diese Verschärfungen, dass sicher bis am 22. Januar 2021 keine obligatorischen Hundekurse durchgeführt werden dürfen.
Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit über Webinare Hundehalterinnen und Hundehalter in der Erziehung ihrer Hunde zu unterstützen.
Ende Mail
En liaba Gruass und bliibed gsund
Heini Beck
Dezember 2020:
Neue Corona-Massnahmen - abschliessende Details zu den FAQ's vom 22. Dezember 2020:
Wir haben folgende, abschliessende Information betreffend unserer Fragen vom BLV erhalten:
Auszug Mail:
Nein, Hundeschulen können ihre Kurse nicht einfach in den Wald oder in einen Park verlegen.
Erlauben Sie uns trotzdem ein paar Erläuterungen:
Für den Hundesport besteht tatsächlich die Möglichkeit, diesen im Freien durchzuführen – in 5-er Gruppen und unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Zudem ist in Einzelfällen eine kantonale Bewilligung für die Sondernutzung des öffentlichen Raumes einzuholen.
Für Kurse einer Hundeschule, die nicht als Hundesport verstanden werden können - insbesondere Welpenspielgruppen, Erziehungskurse, Lernspaziergänge - gilt das Verbot von Kursen im Präsenzunterricht. Ausgenommen davon sind Einzellektionen und jene Kurse, die auf einem kantonalen Obligatorium beruhen oder im Einzelfall vom kantonalen Veterinäramt verordnet wurden.
(Aufgrund der aktuellen Corona-Situation und der daraus resultierenden Verschärfung der Massnahmen brauchte es eine Differenzierung zwischen (Breiten-)Sport und «Unterricht». Es tut uns leid, dass sich diesbezüglich ein Missverständnis zwischen BAG und BLV ergab.)
Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass das Gebot der Stunde ist, Kontakte auf ein Minimum zu beschränken. Aus diesem Grund wurde eine Schliessung von Betrieben im Bereich des Sports oder der Freizeit sowie ein weitgehendes Verbot von Präsenzunterricht festgelegt. Deshalb ist es mit der Zielsetzung der verschärften Massnahmen nicht vereinbar, sämtliche Kursveranstaltungen ins Freie zu verlegen. Dies auch im Verhältnis zu weiteren von Schliessungen betroffenen Bereichen.
Ende Mail
Wir hoffen sehr, dass sich im neuen Jahr die Lage endlich verbessert und wir alle wieder einen normalen Alltag erleben dürfen.
En liaba Gruass und bliibed gsund
Heini Beck
Dezember 2020:
Neue Corona-Massnahmen - Neuigkeiten vom BAG/BLV - auf den 22. Dezember 2020:
Für Erziehungskurse und sportliche Aktivitäten mit Hunden gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften. Sie stützen sich auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26.
Anlagen für Aktivitäten mit Hunden sind ab 22. Dezember 2020 und sicher bis 22. Januar 2021 geschlossen, unabhängig davon, ob es sich um Innenräume (Hallen) oder Aussengelände handelt (Art. 5d Abs. 1 Bst. d). Somit sind jegliche Aktivitäten auf «offiziellem Gelände» verboten. Dazu gehören neben Fussball- oder Tennisplätzen auch Hundesportplätze. Das Nutzungsverbot gilt auch für Anlagen für die Hundeerziehung, weil Bildungsangebote nicht im Präsenzunterricht stattfinden dürfen (Art. 6d Abs. 1).
Davon ausgenommen sind Einzellektionen in der Erziehungsarbeit (Art. 6d Abs. 1 Bst. b), und ebenfalls Aktivitäten, die nachweisbar notwendiger Bestandteil eines offiziellen Bildungsganges sind (Art. 6d Abs. 1 Bst. c Ziff. 1). Unter letzteres fallen z.B. Kurse, die im Einzelfall vom kantonalen Veterinärdienst verordnet wurden.
Hundesport «im Freien», z.B. im Wald oder in Parks, bleibt in Gruppen von max. 5 Personen ab 16 Jahren (inkl. Leiter/in) ohne Körperkontakt zulässig und es gelten keine Sperrzeiten. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren besteht keine Beschränkung.
Wettkämpfe sind verboten (Art. 6e Abs. 1). Ausnahmen bestehen einzig für den Bereich des Leistungssports, wo Wettkämpfe ohne Publikum nach Art. 6 Abs. 1 Bst. g erlaubt sind. Es muss ein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt werden, so dass sichergestellt werden kann, dass die Abstands- und Hygieneregeln zu jedem Zeitpunkt eingehalten und die Maximalzahl von Teilnehmenden nicht überschritten werden.
Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sind zu jedem Zeitpunkt zu beachten.
Neben der nationalen Gesetzgebung sind immer auch die kantonalen Vorgaben zu befolgen, die aufgrund der epidemiologischen Lage und der Verhältnisse vor Ort strenger sein können.
siehe auch:
FAQs zum Veterinärbereich
Wir wünschend Eu a schöni Wianachtsziit und es glücklichs und gsund neus Jahr.
En liaba Gruass und bliibed gsund
Heini Beck
Dezember 2020:
Neue Corona-Massnahmen - Neuigkeiten vom BAG/BLV - auf den 12. Dezember 2020:
Hundekurse und –trainings dürfen aktuell (seit 12.12.2020) in Gruppen bis max. 5 Personen ohne Körperkontakt durchgeführt werden. Indoor gilt grundsätzlich Maskenpflicht, outdoor mit dem nötigen Abstand oder aber mit Masken.
Jedoch gelten die Sperrzeiten von 19.00 – 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen auch für den Hundebereich.
Reine Theoriekurse dürfen aktuell nicht im Präsenzunterricht stattfinden.
Jede Aktivität erfordert ein entsprechendes Schutzkonzept, die Hygiene- und Abstandsregeln des BAG müssen eingehalten werden.
Bitte beachten Sie unbedingt allfällige weitergehende Vorschriften in Ihrem Kanton, bzw. im Kanton, auf dessen Boden das Trainingsgelände liegt.
Zudem können kurzfristig Änderungen der aktuellen Vorschriften erfolgen.
Wir wünschend Eu a schöni Wianachtsziit und es glücklichs und gsund neus Jahr.
En liaba Gruass und bliibed gsund
Heini Beck
Oktober 2020:
Coronavirus - Neuigkeiten vom BAG/BLV - Anpassungen auf den 29. Oktober 2020:
Anlässlich der gestrigen Pressekonferenz hat der Bundesrat die Massnahmen zur Eindämmung der Infektionen mit COVID-19 bekannt gegeben. Hoffen wir, dass die Massnahmen greifen und nicht in nächster Zeit verschärft werden müssen.
Verbot von Veranstaltungen mit über 50 Personen:
Generell werden Anlässe mit mehr als 50 Personen verboten.
Regeln für Sport und Kultur:
Aktivitäten an denen mehr als 15 Personen teilnehmen sind verboten.
Regeln für Restaurants und Bars – diese gelten auch für Hütten/Lokale von Hundeschulen:
Maximal vier Personen pro Tisch, Sperrstunde um 23.00 Uhr, Sitzpflicht und Erhebung der Kontaktdaten.
Ausdehnung der Maskenpflicht:
Auch in öffentlichen Räumen und in Aussenbereichen im Siedlungsgebiet, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.
Das heisst, dass beinahe sämtliche Aktivitäten immer noch möglich sind. Hundekurse, Trainings, Ausbildungen usw. können unter Berücksichtigung der Regeln und unter Einsatz von Schutzkonzepten durchgeführt werden.
In allen Bereichen gilt der Grundsatz: Die Regeln der Hygiene und der Distanz
sind weiterhin einzuhalten.
Die Zahlen sind mehr als alarmierend - bitte helft alle mit, dass wir keinen erneuten Lockdown erleben müssen.
Weitere Informationen auf:
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html
Wir wünschend Eu alles Guati, bliibat gsund und en liaba Gruass
Heini Beck
Mai 2020:
Coronavirus - Neuigkeiten vom BAG/BLV - Anpassungen auf den 11. Mai 2020:
Auszug HP BLV:
- Hundeschulen dürfen wieder öffnen: Erziehungs-/Sozialisierungskurse sind als Dienstleistung auch in Gruppen ohne Beschränkung der Gruppengrösse
wieder möglich. Benützung von Hallen und Plätzen für Hunde ist zulässig.
- Hundesporttrainings (alles, was nicht der Sozialisierung/Erziehung dient) sind in Gruppen von max. 5 Personen (inkl. unterrichtende Person) wieder
erlaubt. Benützung von Hallen und Plätzen für Hunde ist zulässig.
- Restaurationsbetriebe in Reit- und Hundeschulen sowie in Pferde- und Hundehallen sind eingeschränkt wieder möglich (siehe oben
Gastrobetriebe).»
In allen Bereichen gilt der Grundsatz: Die Regeln der Hygiene und der Distanz
sind weiterhin einzuhalten.
Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig.
Bei jeglichem Breitensport ist die Gruppengrösse auf max. 5 Personen
beschränkt.
(01.05.2020)
April 2020:
Coronavirus - Neuigkeiten vom BAG/BLV - Anpassungen auf den 27. April 2020:
Hundeschulen bzw. Erziehungskurse für Hunde fallen unter die verbotenen Aktivitäten gemäss
COVID-19-Verordnung 2, für welche auch ab dem 27.4.2020 keine Lockerungen vorgesehen sind.
Um Tierschutz- und Sicherheitsproblemen vorzubeugen, sind jedoch auf Anordnung des kantonalen Veterinärdienstes Einzeltrainings mit verhaltensauffälligen Hunden ausnahmsweise erlaubt, falls dringlich, d.h. nicht aufschiebbar.
Auf Empfehlung des Tierarztes sind Einzeltrainings mit Junghunden zwecks richtiger Sozialisierung erlaubt, falls nicht aufschiebbar.
Schutzkonzept nötig - wurde von uns an alle Mitglieder am 23.04.2020 gesendet.
Die Bewilligungen des SECO oder von anderen kantonalen Stellen zum Thema Hundetraining beruhen auf einem Missverständnis und sind nicht gültig.
Auch wenn die Anzahl der beteiligten Personen beschränkt wird, und Verhaltensregeln des BAG eingehalten und die Hundekurse im Freien durchgeführt werden, sind sie weiterhin verboten!
März 2020:
Coronavirus - Lockdown:
Gemäss den Anordnungen des Bundesrates dürfen Hundekurse bis vorerst 19. April 2020 nicht mehr durchgeführt werden (mit kleinen Ausnahmen).
Um Sie und Ihre Gesundheit nicht zu gefährden und die Anordnungen des Bundes umzusetzen, werden vorerst bis zum 19. April 2020 keine Seminare durchgeführt. Sollten Sie bereits ein Seminar gebucht haben, werden wir umgehend mit Ihnen Verbindung aufnehmen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Juni 2019:
Neue VSH Schutzdiensthelfer - wir gratulieren ganz herzlich zur bestandenen Prüfung:
Bestandener Hauptkurs: Andreas Stettler
Bestandene Prüfung Quereinsteiger: Mathias Stock
März 2019:
Neuen VSH Leiter Schutzdienst - wir gratulieren ganz herzlich zur bestandenen Prüfung:
Bestandener Hauptkurs: Sam-Tamara Gut
Januar 2019:
Die Kurse für 2019 sind Online:
Unter Kurse findest Du weitere Angaben.
April 2018:
SVEB-Zertifikat Kursleiter/in - speziell für Hundetrainer - Neue Kursausschreibung:
Der gesamte Lehrgang nimmt aktiv Bezug auf die Aus- und Weiterbildung mit Hunden. Während der Praxisarbeit ist ein Kynologe im Lehrgang anwesend.
Dezember 2017:
Prüfungen Nationales Hundehalter Brevet (NHB):
Unter NHB veröffentlichen wir die Prüfungsdaten unserer NHB Fachpersonen.
Oktober/November 2017:
Nationales Hundehalter Brevet (NHB) - Neue NHB-Fachpersonen:
Unsere NHB Fachpersonen finden Sie unter NHB aufgelistet.
August 2017:
Nationales Hundehalter Brevet (NHB): Achtung - Neue Kurse ausgeschrieben:
Das Nationale Hundehalter-Brevet (NHB) ist eine landesweit einheitliche, freiwillige, theoretische wie praktische Hundehalter/Hund-Ausbildung mit definierten Lernzielen, die von zertifizierten Anbietern gemäss deren Ausbildungsunterlagen angeboten wird.
Die Nachschulung zur NHB Fachperson kann bei jeder Organisation welche Mitglied des VKAS ist, gemacht werden. Es muss also nicht die gleiche Organisation sein, bei welcher man den SKN Instruktor abgeschlossen hat.
August 2017:
Nationales Hundehalter Brevet (NHB):
Der VSH erhält am 23.08.2017 an der Sitzung des VKAS alle Detailinformationen über den NHB. Wir werden bis zum 27.8.2017 alle Informationen an unsere Mitglieder weiterleiten und unsere Kurs-Termine betreffend Nachschulung der ehemaligen SKN-Instruktoren bekannt geben.
Dezember 2016:
Neue VSH Schutzdiensthelfer - wir gratulieren ganz herzlich zur bestandenen Prüfung:
Bestandener Hauptkurs: Reto Wehrle
Bestandene Prüfung Quereinsteiger: Reto Habegger
November 2016:
Neue ATF-Prüfungsexperten - wir gratulieren ganz herzlich zur bestandenen Prüfung:
Unsere ATF-Prüfungsexperten finden Sie unter: Erziehung / ATF
September 2016:
Informationsabend für VSH Mitglieder:
Ein herzliches Dankeschön: Wir hatten spannende und interessante Gespräche und durften einen schönen und kollegialen Abend mit Euch verbringen.
September 2016:
Anhörung betreffend Stellungnahme zu den obligatorischen SKN Kursen:
Der VSH wird ins Bundeshaus eingeladen
Juli 2016:
Neue VSH Schutzdiensthelfer - wir gratulieren ganz herzlich zur bestandenen Prüfung:
Bestandener Grundkurs: Reto Wehrle
Bestandener Hauptkurs: Peter Rohner
Juni 2016:
Ständeratsabstimmung betreffend Abschaffung der obligatorischen SKN Kurse:
Der VSH versendet seine Stellungnahme an den Nationalrat und an seine Mitglieder
Werden Sie VSH-Verbandsmitglied!
Jetzt online anmelden ->
Infoabend für VSH-Verbandsmitglieder:
Jetzt online anmelden ->
Neue Kursausschreibung
-> SVEB-Zertifikat Kursleiter/in (12 Tage)
-> Weiterbildung zum - Übungsleiter Welpenprägung und -sozialisierung (6 Tage)
-> Fortbildung Übungsleiter Welpenförderung (1 Tag)
-> Nachschulung zum Nationalen Hundehalter Brevet (NHB) Ausbilder (1 Tag)
-> Fortbildung NHB Fachpersonen und Verbandsexperten (1 Tag)
-> Weiterbildung zum VSH Schutzdiensthelfer oder VSH Leiter Schutzdienst
|